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Mit dieser kleinen DJI Mini 3 Pro Drohne unter 250 gr. Gewicht, könnt ihr in der Schweiz, ev. auch ganze EU in der Flugverbotszonen fliegen!
Ab dem 1. Januar 2023 gelten in der Schweiz dieselben Drohnenbestimmungen wie in der EU.
Für hiesige Drohnenpilotinnen und -piloten werden sich dadurch einige Punkte auf ihrer Preflight-Checkliste ändern.
Registrierungspflicht
Wer eine Drohne mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm fliegen will, muss sich künftig auf UAS.gate, dem Portal des BAZL, registrieren. Dies gilt auch für leichtere Drohnen, sofern diese über Kamera, Mikrofon oder sonstige Sensoren verfügen, mit denen sich personenbezogene Daten erfassen lassen.
Schulungen & Prüfungen
Ausser dem Eintrag ins Register der Drohnenbetreiber müssen die Piloten in eine Onlineschulung und die Onlineprüfungen absolvieren für die Mehrzahl der Fälle der offenen Kategorie (siehe nachfolgendes Kapitel zu den Kategorien). Bereits zuvor freiwillig absolvierte Schulungen können nicht anerkannt werden. Die neuen Zertifikate sind auch in den EU-Ländern gültig.
Kategorien
Mit den neuen Bestimmungen kommt auch eine Einteilung in drei Kategorien: offen, speziell und zulassungspflichtig. Ob die Drohne kommerziell oder privat geflogen wird, ist dabei nicht entscheidend. Kommerzielle Drohnenflüge werden jedoch tendenziell eher in die spezielle Kategorie gehören, da die Anforderungen in der Regel komplexer sind und der Flug gegebenenfalls gewisse Bewilligungen erfordert.
Kategorien: offen
Die Mehrheit der freizeitlich genutzten Drohnen fällt in diese Kategorie. Sofern sie nicht höher als 120 Meter fliegen, höchstens 25 Kilogramm (Achtung: zuvor lag das Maximalgewicht bei 30 Kilogramm) wiegen und mit ununterbrochenem Sichtkontakt geflogen werden, ist keine Flugbewilligung nötig.
Kategorien: speziell
Hierzu zählen diejenigen Drohnen(flüge), für die man die zuständigen Behörden kontaktieren muss. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gerät ausserhalb der Sichtweise des Piloten beziehungsweise der Pilotin oder über Menschenansammlungen fliegt. Drohnen, die mehr als 25 Kilogramm wiegen, gehören grundsätzlich in die spezielle Kategorie, benötigen aber eine Bewilligung vom BAZL.
Kategorien: zulassungspflichtig
Die dritte Kategorie umfasst Drohnen, die in sehr risikoreichen Situationen geflogen werden. Dazu zählt das BAZL etwa den Transport von Personen oder Gefahrengut mit einer Drohne.
Kategorien: Ausnahmen (Spielzeugdrohnen)
Die neuen Regeln gelten nicht für Drohnen, die spezifisch für Kinder unter 14 Jahren sowie zur Verwendung im Innenbereich bestimmt sind – dies muss deutlich auf dem Gerät vermerkt sein. Für Spielzeugdrohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen (Klassenmarkierung C0), benötigt man keine Registrierung, keine Schulung und auch keine bestimmte Anzahl Jahre auf dem Buckel. Hingegen gelten die neuen Regeln sehr wohl für Spielzeugdrohnen, die mehr als 250 Gramm wiegen.
Markierungen
Drohnen müssen über ihrer Klasse entsprechende Markierungen verfügen. Diese darf man nicht selbst anbringen. Wer also noch eine alte Drohne zuhause hat, muss den Drohnenhersteller anfragen, ob dieser das Gerät markieren kann. Für diese Vorschrift gilt eine Übergangsfrist bis Dezember 2023 – bis dahin darf man noch mit unmarkierten, alten Drohnen abheben.
Mindestalter
Die neue Regulierung sieht ein Mindestalter von 12 Jahren in der offenen und 14 Jahren in der speziellen Kategorie vor. Kinder unter 12 Jahren dürfen jedoch eine Drohne fliegen, sofern sie beaufsichtigt werden von einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist und über die entsprechenden Kompetenzen verfügt.
Mindestabstand: Personen und Menschenansammlungen
Drohnen in der offenen Kategorie dürfen nicht mehr über Menschenansammlungen geflogen werden. Entsprechend erteilt das BAZL nach eigenen Angaben auch keine Standardbewilligungen mehr. Drohnen dürfen nur noch mit einem Sicherheitsabstand neben einer Menschenansammlung geflogen werden. Drohnen bis 900 Gramm: nach vernünftigem Ermessen. Drohnen bis 4 Kilogramm: 30 Meter horizontaler Abstand zu unbeteiligten Personen. Drohnen bis 25 Kilogram: 150 Meter horizontaler Abstand zu unbeteiligten Personen. Eine Menschenansammlung ist nicht durch die Anzahl Personen bestimmt, sondern durch die Bewegungsfreiheit. Stehen die Menschen so dicht gedrängt, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge oder von der Drohne zu entfernen, falls diese ausser Kontrolle gerät, gilt es als eine Menschenansammlung.
Mindestabstand: Flugverbotszonen
Die auf der Drohnenkarte des BAZL markierten Beschränkungsgebiete gelten weiterhin. Dabei handelt es sich um Naturschutzgebiete und Kontrollzonen. Ausserdem ist es nicht erlaubt, Drohnen innerhalb von 5 Kilometer-Radien rund um zivile und militärische Flugplätze zu fliegen. Bewilligungen müssen bei der zuständigen Stelle eingeholt werden.
Kantonale Beschränkungen
Gewisse Kantone haben zusätzliche Gebietseinschränkungen für Drohnen definiert. Es ist Pflicht der Drohnepilotinnen und -piloten, sich über kantonale Beschränkungen zu informieren. Das BAZL will aber dafür sorgen, dass diese Gebiete mit zusätzlichen Kantonalen Bestimmungen auf der Drohnenkarte ersichtlich sind.
Maximalhöhe
Die maximale Flughöhe beträgt neu nur noch 120 Meter über dem Boden – auch in Kontrollzonen.
Versicherung
Es ist erforderlich, dass Drohnenflieger eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million Franken abschließen. Alle Drohnen mit einem Gewicht von 250 Gramm oder mehr müssen eine Haftpflichtversicherung haben.
FPV Brillen
Es ist nur erlaubt, eine Drohne mit einer FPV-Brille zu lenken, wenn eine zweite Person den Flug überwacht und jederzeit eingreifen und die Kontrolle übernehmen kann. Es ist untersagt, eine Drohne ohne ständigen Sichtkontakt zu fliegen, ohne eine spezielle Genehmigung des BAZL. Veranstalter von FPV-Drohnenrennen müssen zuerst die Zustimmung des BAZL erhalten.
Mehr zu den neuen Regeln finden Sie auf der Website des BAZL.